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 Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1.Geltung

  • 1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (Metalltechnik Egger GmbH) und natürlichen und                juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber                              unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere          bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

  • 1.2 Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer          AGB, abrufbar auf unserer Homepage (https://www.metalltechnik-egger.com/agb) und wurden diese                auch an den Kunden übermittelt.

  • 1.3 Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.

  • 1.4 Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer          Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.

  • 1.5 Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei        uns nicht ausdrücklich widersprechen.
     

2.Angebot/Vertragsabschluss

  • 2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich.

  • 2.2 Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen          im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch        unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

  • 2.3 In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen          oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und                      Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung          zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung                  nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese                nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

  • 2.4 Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung        des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im        Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den                  Kostenvoranschlag gutgeschrieben.

3.Preise

  • 3.1 Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

  • 3.2 Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht          Anspruch auf angemessenes Entgelt.

  • 3.3 Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager.              Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten            des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur                          verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher                              Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.

  • 3.4 Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir                gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels              Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

  • 3.5 Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich                            vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest. 1,6 % hinsichtlich (a) der        Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur                Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der            Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe,              Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt        in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses            ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in                  Verzug befinden.

  • 3.6 Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt        dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der            Vertrag abgeschlossen wurde.

  • 3.7 Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts                  gemäß Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnissen gemäß Punkt 3.6 nur bei einzelvertraglicher                      Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.

  • 3.8 Bei Verrechnung nach Längenmaß wird die größte Länge zugrunde gelegt, dies sowohl bei schräg                    geschnittenen und ausgeklinkten Profilen als auch bei gebogenen Profilen, Handläufen und dgl. sowie              bei Stiegen-, Balkon- und Schutzgeländern, Einfriedungen und dgl. Bei Verrechnung eines Flächenmaßes        wird stets das kleinste, die ausgeführte Fläche umschreibende Rechteck zugrunde gelegt. Die                            Verrechnung nach Gewicht erfolgt durch Wägung. Ist eine Wägung nicht möglich, ist das Handelsgewicht        maßgeblich. Für Formstahl und Profile ist das Handelsgewicht, für Stahlblech und Bandstahl sind je mm            der Materialdicke 80 N/m² anzusetzen; die Walztoleranz ist jeweils enthalten. Den so ermittelten Massen          werden bei geschraubten, geschweißten und genieteten Konstruktionen für die verwendeten                            Verbindungsmittel 3 Prozent zugeschlagen; der Zuschlag für verzinkte Bauteile oder Konstruktionen                  beträgt 38 Prozent.

4.Beigestellte Ware

  • 4.1 Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden            einen Zuschlag von 1 % des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.

  • 4.2 Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von                              Gewährleistung.

  • 4.3 Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegen in der Verantwortung des Kunden.

5.Zahlung

  • 5.1 Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach              Leistungsfertigstellung fällig.

  • 5.2 Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen              Kunden schriftlichen – Vereinbarung.

  • 5.3 Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht                          verbindlich.

  • 5.4 Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug                dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen        wir einen Zinssatz iHv 4%.

  • 5.5 Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als            Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.

  • 5.6 Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in              Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur            Erfüllung durch den Kunden einzustellen.

  • 5.7 Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden                  Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für            den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung        dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt          haben.

  • 5.8 Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich                          festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine                                            Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der                          Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.

  • 5.9 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und                  werden der Rechnung zugerechnet.

  • 5.10 Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der            Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 15        soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.

6.Bonitätsprüfung

  • 6.1 Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des              Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer                            Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für                  Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden          dürfen.

7.Mitwirkungspflichten des Kunden

  • 7.1 Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen          sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor                              Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund            einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

  • 7.2 Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage              verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige        Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die          erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert          zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt        werden.

  • 7.3 Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge                falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.

  • 7.4 Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch                    Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin,          sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung              oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.

  • 7.5 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und                              Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.

  • 7.6 Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen            für das herzustellende Werk oder den Kaufge­genstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor                        Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund            einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

  • 7.7 Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt        der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

  • 7.8 Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.

  • 7.9 Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere                      schriftliche Zustimmung abzutreten.

8.Leistungsausführung

  • 8.1 Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu          berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

  • 8.2 Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer            Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.

  • 8.3 Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder                          Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

  • 8.4 Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums,        stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch        die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im                  Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.

  • 8.5 Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind                    zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

9.Leistungsfristen und Termine

  • 9.1  Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht             verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in                 unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis                       andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die         eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

  • 9.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende               Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten         dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine           entsprechend hinausgeschoben.

  • 9.3 Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen          in unserem Betrieb 3,2 % des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu              verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit                    hiervon unberührt bleibt.

  • 9.4 Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn                deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.

  • 9.5 Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag                nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von                              unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des                        Rücktritts zu erfolgen.

10.Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges

  • 10.1 Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen              Beständen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler (b) bei Stemmarbeiten in                bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese          schuldhaft verursacht haben.

  • 10.2 Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht                                  ausgeschlossen.

  • 10.3 Schutzanstriche halten drei Monate.

11.Behelfsmäßige Instandsetzung

  • 11.1 Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen                entsprechende Haltbarkeit.

  • 11.2 Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu              veranlassen.

12.Gefahrtragung

  • 12.1 Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG.

  • 12.2 Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material         oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen                 Transporteur übergeben.

  • 12.3 Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten             uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen.         Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.

13.Annahmeverzug

  • 13.1 Gerät der Kunde länger als 3 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit                   Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die                     Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern                 oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten               Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung         diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.

  • 13.2 Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die                 Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von 10€ pro Tag zusteht.

  • 13.3 Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach                   angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

  • 13.4 Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in                 Höhe von 40 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom                     unternehmerischen Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen         unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.

  • 13.5 Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses                 Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

14.Eigentumsvorbehalt

  • 14.1 Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung             unser Eigentum.

  • 14.2 Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens             und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall                   unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an uns           abgetreten.

  • 14.3 Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern             und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen.               Über Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur                                   Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu                 stellen.

  • 14.4 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die                       Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur             ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen             fällig ist und wir unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens           zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

  • 14.5 Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer               Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

  • 14.6 Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres                               Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.

  • 14.7 Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

  • 14.8 In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser         ausdrücklich erklärt wird.

  • 14.9 Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig               und bestmöglich verwerten.

15.Schutzrechte Dritter

  • 15.1 Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher                             Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des                         Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den         Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen,               außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

  • 15.2 Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.

  • 15.3 Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene                           Kostenvorschüsse zu verlangen.

  • 15.4 Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen,                     Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr,           dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

  • 15.5 Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der                   Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die         Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

  • 15.6 Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden           beanspruchen.

16.Unser geistiges Eigentum

  • 16.1 Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren         Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

  • 16.2 Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die             Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur                     auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

  • 16.3Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung                               zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

  • 16.4 Wurden von uns im Rahmen von Vertragsanbahnung, -Abschluss und –Abwicklung dem Kunden                       Gegenstände ausgehändigt, welche nicht im Rahmen der Leistungsausführung geschuldet wurden (zB             Farb-, Sicherheitsbeschlagmuster, Beleuchtungskörper, etc), sind diese binnen 14 Tagen an uns                           zurückzustellen. Kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung nicht fristgerecht nach, dürfen wir         einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 100 Prozent des Wertes des ausgehändigten                           Gegenstände ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur           Zahlung eines Schadenersatzes ist im Falle eines Unternehmers vom Verschulden unabhängig.

17.Gewährleistung

  • 17.1 Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist für unsere             Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.

  • 17.2 Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der                   Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht                               übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

  • 17.3 Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten                                   Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.

  • 17.4 Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden               behauptenden Mangels dar.

  • 17.5 Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche                       einzuräumen.

  • 17.6 Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene             Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

  • 17.7 Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits             vorhanden war.

  • 17.8 Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung             uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten           Sachverständigen einzuräumen.

  • 17.9 Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang           nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich,             spätestens 7 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in             dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.

  • 17.10 Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein           weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom                 Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

  • 17.11 Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.

  • 17.12 Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene                                 Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

  • 17.13 Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein                 weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom               Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

  • 17.14 Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung                           abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.

  • 17.15 Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder                   sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße                         Ausführung Gewähr.

  • 17.16 Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet         ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der         Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten             nicht nachkommt.

  • 17.17 Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom                               unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.

  • 17.18 Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der                                       unternehmerische Kunde.

  • 17.19 Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.

  • 17.20 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa                           Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder             mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel           ist.

19.Haftung

  • 19.1 Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit,               Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

  • 19.2 Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer         allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

  • 19.3 Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung                         übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich               ausgehandelt wurde.

  • 19.4 Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahre                     gerichtlich geltend zu machen.

  • 19.5 Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und                                   Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits         mit dem Kunden zufügen.

  • 19.6 Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung,                   Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter                         Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte             Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der         Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur           Wartung übernommen haben.

  • 19.7 Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene           oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko,                     Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der               Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf           die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere             Versicherungsprämie).

  • 19.8 Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften,                         Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insb. auch Kontrolle           und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen         Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine                             ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich                             Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.

20.Salvatorische Klausel

  • 20.1 Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht           berührt.

  • 20.2 Wir wie ebenso der unternehmerische Kunde verpflichten uns jetzt schon gemeinsam – ausgehend vom         Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis             der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

21.Allgemeines

  • 21.1 Es gilt österreichisches Recht.

  • 21.2 Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

  • 21.3 Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Kärntner Straße 34, 9900 Lienz.).

  • 21.4 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem             unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.         Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen                 Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

  • 21.5 Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante                     Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.

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